Unsere Serviceleistungen

Wir

  • machen Ihre Schadenersatzansprüche (Schmerzensgeld, Sachschaden, Auslagen, etc.) gegenüber der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung geltend.
  • erstatten die Schadensmeldung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung (Vorsicht-Meldung)
  • nehmen gegebenenfalls Kontakt  mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auf
  • vertreten Sie in einem gegen Sie anhängigen Strafverfahren
  • setzen Ihre Ansprüche im Gerichtweg durch
  • übernehmen gerne die Schadensabwicklung Ihres Verkehrsunfalles im Ausland oder mit ausländischen Unfallbeteiligten

Unsere langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet hat gezeigt, dass durch anwaltliche Intervention das Ihnen aufgrund einer Verletzung zustehende Schmerzensgeld realistischer bemessen und ausgehandelt, allenfalls eingeklagt werden kann.

schadensersatz

Gewährleistung,  Garantie, Schadenersatz, Produkthaftung:

Es handelt sich um 4 Rechtsinstitute mit durchaus unterschiedlichen Rechtsfolgen und Fristen.

  • Im Rahmen der Gewährleistung hat der Verkäufer bzw. Werkunternehmer für Mängel einzustehen, die die Ware oder Leistung im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel erst später bemerkbar macht. An die Durchsetzung dieser Ansprüche hat der Gesetzgeber unterschiedliche Fristen geknüpft: 2 Jahre für bewegliche Sachen, 3 Jahre für unbewegliche. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist für bewegliche Sachen auf 1 Jahr vertraglich reduziert werden. Ein Verschulden des Verkäufers oder Werkunternehmers ist nach diesem Rechtsinstitut nicht erforderlich.
  • Im Gegensatz dazu ist die Garantie immer eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme in Form einer entsprechenden Garantieerklärung, die dann auch den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Haftung regelt.
  • Von den beiden oben Genannten zu unterscheiden ist der sogenannte Schadensersatzanspruch als gesetzliche Haftung eines Verkäufers oder Werkunternehmers für Schäden, die von ihm oder einem seiner Gehilfen verschuldet wurden.
  • Hiervon noch einmal zu unterscheiden ist die sogenannte „Produkthaftung“, welche nur den Folgeschaden aus der fehlerhaften Sache, jedoch nicht die Haftung für die fehlerhafte Sache selbst, regelt. Ersetzt werden auch nur Personenschäden und private Sachschäden unter Abzug eines Selbstbehaltes. Die Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung.

Durchaus unterschiedliche Rechtsinstitute verfolgen alle dasselbe Ziel, nämlich dem Geschädigten zum Ausgleich seines erlittenen Nachteiles zu verhelfen. Die Entscheidung Ihres Rechtsberaters ist es, dass richtige Rechtsinstitut zu wählen und in der gesetzlichen Frist außergerichtlich und nötigenfalls gerichtlich die richtigen Schritte zu unternehmen.

mietrecht

Das Miet- und Wohnrecht gehört wohl zu der komplexesten und sich am raschesten ändernden Rechtsmaterie des österreichischen Rechtssystems.

Lange Jahre schon begleiten wir sowohl Vermieter als auch Mieter mit ihren Fragen und Anliegen.

Wir:

 

  • übernehmen die Prüfung von Mietverträgen und Wohnungseigentumsverträgen
  • führen Räumungs- und Kündigungsverfahren durch
  • übernehmen die exekutive Durchsetzung Ihres Räumungstitels
  • überprüfen die Zulässigkeit einer Ablösezahlung, die angemessene Höhe des Mietzinses und der Maklerprovision
  • vertreten Sie vor der Schlichtungsstelle
  • erstellen Mietverträge und Nutzungsverträge nach den Bestimmungen des ABGB, MRG und WGG

Ein Mietvertrag ist ein auf lange Sicht und Jahre angelegtes Vertragsverhältnis, bei dem es sich für beide Vertragspartner lohnt, schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses die jeweiligen Rechtspositionen zu klären und allfällige Unklarheiten zu beseitigen, damit das Vertragsverhältnis rechtskonform Bestand hat.

inkassorecht

Im Rahmen unserer langjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Inkassowesens verfügt die Kanzlei über die erforderlichen Strukturen um professionell, effektiv und rasch Ihre Forderung samt Zinsen und  Kosten unseres Einschreitens gegenüber Ihren Schuldnern geltend zu machen. Folgende Schritte sorgen für eine rasche Abwicklung:

  • Anwaltliches Mahnschreiben mit Zahlungsaufforderung über den geschuldeten Betrag unter kurzer Fristsetzung im Falle der fruchtlosen Aufforderung
  • Bonitätsprüfung
  • Erwirkung eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles oder Urteils
  • Zwangsweise gerichtliche Eintreibung durch:
    – Gehaltsexekution, Pfändung anderer monetärer Vermögenswerte
    – Taschenpfändung usw.
    – Fahrnisexekution, d.h. Pfändung von beweglichen Gegenständen und deren Verwertung
    – Pfändung und Verwertung von Gesellschafts- und Geschäftsanteilen
    – Pfändung und Verwertung von Gewerberechten
    – Versteigerung von Liegenschaften

Je schneller wir handeln, desto schneller kommen Sie zu Ihrem Geld. Diskretion ist eine Selbstverständlichkeit

patientenverfügung

Patientenverfügung

 

…. am und über das Ende entscheide ich selbst!

Mit dieser schriftlichen Erklärung treffen alleine Sie die letzte Entscheidung darüber, unter welchen Umständen Sie medizinische weiter behandelt werden wollen. Damit eine Patientenverfügung verbindliche Wirkung entfaltet, muss eine umfassende ärztliche Aufklärung durch einen Anwalt / Notar erfolgen.

Wir arbeiten mit Ärzten zusammen, die aufgrund ihrer langjähriger Erfahrung in der Lage sind, heikle Fragen mit Ihnen zu besprechen, um die Grundlage für Ihre Entscheidung treffen zu können.


Vorsorgevollmacht

 

…. der, dem ich vertrau!

Falls Ihre Handlungsfähigkeit – aus welchem Grund auch immer – mehr oder weniger eingeschränkt ist, wird Ihnen aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Regelungen des ABGB ein Sachwalter/Sachwalterin bestellt, der/die Ihre Angelegenheiten in Zukunft regelt.

Sie müssen sich jedoch niemanden „aufzwingen“ lassen, sondern können rechtzeitig (nämlich dann, solange Sie die Tragweite Ihrer abgegebenen Erklärung voll inhaltlich abschätzen können) selbst bestimmen, welcher der von Ihnen vertrauten Bevollmächtigten Sie für den Fall einer mehr oder weniger beschränkten Handlungsfähigkeit vertreten soll. Der Wirkungskreis der vertraglich Bevollmächtigten wird von Ihnen bestimmt. Er reicht von der Vertretung vor Behörden und Gerichten bis zu Entscheidungen über Änderungen des Wohnortes hin zur Zustimmung zu medizinischen Behandlungen. Selbstverständlich kann der Bevollmächtigte auch berechtigt werden, über Ihre Einkünfte und sonstigen Vermögensangelegenheiten Verfügungen zu treffen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

Die von Ihnen erteilte Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung sind jederzeit widerrufbar und werden in den hierfür eingerichteten österreichischen zentralen Verzeichnis registriert.

partnerschaftsvertrag

Reden Sie darüber, solange es möglich ist!

 

Immer mehr Paare entscheiden sich zur Führung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Form des Zusammenlebens ist vom Gesetzgeber nur rudimentär geregelt. Im Wesentlichen fehlt eine umfassende Regelung der finanziellen Beziehungen der Partner einer Lebensgemeinschaft.

Der zwischen den Lebenspartnern abgeschlossene Partnerschaftsvertrag kann eine wesentliche Erleichterung für die Auseinandersetzung des Vertrages nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sein.

Hauptanwendungsbereich ist die Regelung der gegenseitigen Aufteilungsansprüche betreffend eines gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögens. Man denke hierbei an die wechselseitigen Investitionen in eine gemeinsame Wohnung oder Zuzahlung eines Lebensgefährten zur Errichtung eines gemeinsam bewohnten Hauses auf der dem anderen Lebensgefährten alleinig gehörigen Liegenschaft.

Wer soll wem nach Auflösung der Lebensgemeinschaft wie viel an Ablöse bezahlen? Muss einer der beiden Lebenspartner nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sofort aus der „gemeinsamen“ Wohnung ausziehen?

Diese und weitere Fragen lassen sich in Form des Partnerschaftsvertrages regeln.

versicherungsrecht

Wir verfügen über umfangreiches Wissen und persönliche Erfahrungen in allen Bereichen des Versicherungsrechtes, da die Kanzlei laufend Versicherungen, Versicherungsagenten und Versicherungsmakler vertritt.

Wir überprüfen die Forderung, die Versicherungsanstalten Ihnen gegenüber erheben und helfen Ihnen, ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren. Wir helfen Ihnen gerne in allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihren Versicherungspolizzen / Versicherungsbedingungen und bei der Abwicklung von Schadensfällen. Wir überprüfen Ihre Rechtsschutzversicherungsbedingungen und holen gerne eine Rechtsschutzdeckung für Ihr Anliegen ein. Wir vertreten Sie auch gerne bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche.

Gerne übernehmen wir Ihre Anliegen auch im Rahmen des in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag beinhalteten Beratungsrechtsschutzes.

verwaltungsstrafrecht

Ein gesetzliches Vergehen außerhalb des gerichtlichen Strafrechtes wird von der Behörde regelmäßig mit einer sogenannten Strafverfügung / Straferkenntnis geahndet.

Mittlerweile werden sehr hohe Strafbeträge vorgeschrieben, weshalb sich jedenfalls eine Überprüfung lohnt, ob die Strafe zu Recht ausgesprochen wurde.

Abzuklären ist daher jedenfalls, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt oder ob nicht – wie im Falle eines verborgten Fahrzeuges – ein anderer die Straßenverkehrsordnung übertreten hat.

Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Behörde im Rahmen der sogenannten Verfolgungsverjährung lediglich 12 Monate Zeit hat, eine Verfolgungshandlung gegen den „richtigen“ Beschuldigten zu setzen. Selbst wenn der Beschuldigte feststeht, darf die Behörde nicht mehr als 3 Jahre bis zur Fällung eines Straferkenntnis verstreichen lassen. Die sogenannte Strafbarkeitsverjährung soll garantieren, dass die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht länger als 3 Jahre beträgt.

Zu beachten ist auch, dass die Behörde ihre erste Ermittlungstätigkeit oft mit der Zusendung einer sogenannten Lenkerauskunft beginnt. Diese sollte jedenfalls erteilt werden, da auch die Verweigerung einer Lenkerauskunft eine Strafe nach sich zieht.

All diese Fragen gilt es nach Erhalt eines Strafbescheides abzuklären und zu überprüfen, damit abgeklärt werden kann, ob der vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt werden soll oder eine Bekämpfung des Strafbescheides aussichtsreich ist, gegebenenfalls auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof.

Informieren hilft und spart Geld!

haftpflicht

Ob Sie sich nun freiwillig, das heißt ohne medizinische Notwendigkeit, einer Behandlung unterziehen (Schönheitsoperation) oder krankheitsbedingt notwendigerweise in medizinische Behandlung begeben müssen ist einerlei:

Zu Recht erwarten Sie immer das bestmögliche Ergebnis!

Überall wo gearbeitet wird, passieren jedoch auch Fehler und sind auch Ärzte nicht unfehlbar. Was gemeinhin unter den Begriffen „Ärztepfusch“, „Kunstfehler“ oder „Behandlungsfehler“ umgangssprachlich verstanden wird, lässt sich im Wesentlichen auf drei Fehlerquellen zurückführen:

1. Aufklärungsfehler:

Vor jedem Eingriff bzw. durchzuführender ärztlicher Maßnahme haben Sie das Recht, umfänglich über Risiken und Folgen des Eingriffes, aber auch über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt zu werden. Diese Aufklärungsverpflichtung des Arztes ist umso strenger, je „unnötiger“ (kosmetische Korrekturen) der Eingriff ist.

2. Der eigentliche Behandlungsfehler:

Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die durchgeführte medizinische Maßnahme nicht nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Kunst und Wissenschaft, sohin „lege artis“ durchgeführt wurde. Maßgeblich ist hier die Frage, ob der pflichtgetreue Durchschnittsarzt den eingetretenen Behandlungsfehler vermieden hätte.

3. Organisationsfehler:

Hier geht es um die Frage, ob ein körperlicher Schaden bzw. ein unerwünschtes Ergebnis dann nicht eingetreten wäre, wenn der Organisationsablauf im behandelnden Krankenhaus besser strukturiert gewesen wäre. Anzusprechen sind hier zu lange Wartezeiten, bürokratische Hürden, durch welche wertvolle Zeit verstreicht, in der bereits eine Behandlung hätte vorgenommen werden können, Personalmangel u.d.g.m.

4. Dokumentationspflicht:

Darüber hinaus trifft jeden Arzt und jedes Krankenhaus die Verpflichtung, sämtliche durchgeführte Tätigkeiten sorgfältig zu dokumentieren. Als Patient haben Sie selbstverständlich das Recht auf Aushändigung Ihrer „Krankengeschichte“ (gegebenenfalls gegen Ersatz der Kopierkosten). Wir raten dringend, die Krankgengeschichte sobald wie möglich zu verlangen, sobald Sie den Eindruck haben, dass Sie fehlerhaft behandelt wurden.

Sollten Sie bedauerlicherweise Opfer eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers geworden sein, haben Sie umfangreiche Ansprüche nach den allgemeinen Vorgaben des Schadenersatzrechtes. Angefangen von Schmerzensgeld, Heilbehelfskosten, weiteren Arztkosten, in gravierenden Fällen natürlich auch Anspruch auf Verdienstentgang und Rente im Falle der Arbeitsunfähigkeit.

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche abzuklären, zu präzisieren und diese je nach Behandlungsvertrag gegenüber dem Arzt oder rechtlichem Träger des behandelnden Krankenhauses durchzusetzen. Meistens ist eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich, wiewohl zunächst einmal das außergerichtliche Vergleichsgespräch gesucht wird.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und stehen in der emotional durchaus belastenden Zeit gerne mit Rat und Tat an Ihrer Seite.

 

 

Wir

  • machen Ihre Schadenersatzansprüche (Schmerzensgeld, Sachschaden, Auslagen, etc.) gegenüber der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung geltend.
  • erstatten die Schadensmeldung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung (Vorsicht-Meldung)
  • nehmen gegebenenfalls Kontakt  mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auf
  • vertreten Sie in einem gegen Sie anhängigen Strafverfahren
  • setzen Ihre Ansprüche im Gerichtweg durch
  • übernehmen gerne die Schadensabwicklung Ihres Verkehrsunfalles im Ausland oder mit ausländischen Unfallbeteiligten

Unsere langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet hat gezeigt, dass durch anwaltliche Intervention das Ihnen aufgrund einer Verletzung zustehende Schmerzensgeld realistischer bemessen und ausgehandelt, allenfalls eingeklagt werden kann.

schadensersatz

Gewährleistung,  Garantie, Schadenersatz, Produkthaftung:

Es handelt sich um 4 Rechtsinstitute mit durchaus unterschiedlichen Rechtsfolgen und Fristen.

  • Im Rahmen der Gewährleistung hat der Verkäufer bzw. Werkunternehmer für Mängel einzustehen, die die Ware oder Leistung im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel erst später bemerkbar macht. An die Durchsetzung dieser Ansprüche hat der Gesetzgeber unterschiedliche Fristen geknüpft: 2 Jahre für bewegliche Sachen, 3 Jahre für unbewegliche. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist für bewegliche Sachen auf 1 Jahr vertraglich reduziert werden. Ein Verschulden des Verkäufers oder Werkunternehmers ist nach diesem Rechtsinstitut nicht erforderlich.
  • Im Gegensatz dazu ist die Garantie immer eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme in Form einer entsprechenden Garantieerklärung, die dann auch den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Haftung regelt.
  • Von den beiden oben Genannten zu unterscheiden ist der sogenannte Schadensersatzanspruch als gesetzliche Haftung eines Verkäufers oder Werkunternehmers für Schäden, die von ihm oder einem seiner Gehilfen verschuldet wurden.
  • Hiervon noch einmal zu unterscheiden ist die sogenannte „Produkthaftung“, welche nur den Folgeschaden aus der fehlerhaften Sache, jedoch nicht die Haftung für die fehlerhafte Sache selbst, regelt. Ersetzt werden auch nur Personenschäden und private Sachschäden unter Abzug eines Selbstbehaltes. Die Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung.

Durchaus unterschiedliche Rechtsinstitute verfolgen alle dasselbe Ziel, nämlich dem Geschädigten zum Ausgleich seines erlittenen Nachteiles zu verhelfen. Die Entscheidung Ihres Rechtsberaters ist es, dass richtige Rechtsinstitut zu wählen und in der gesetzlichen Frist außergerichtlich und nötigenfalls gerichtlich die richtigen Schritte zu unternehmen.

mietrecht

Das Miet- und Wohnrecht gehört wohl zu der komplexesten und sich am raschesten ändernden Rechtsmaterie des österreichischen Rechtssystems.

Lange Jahre schon begleiten wir sowohl Vermieter als auch Mieter mit ihren Fragen und Anliegen.

Wir:

  • übernehmen die Prüfung von Mietverträgen und Wohnungseigentumsverträgen
  • führen Räumungs- und Kündigungsverfahren durch
  • übernehmen die exekutive Durchsetzung Ihres Räumungstitels
  • überprüfen die Zulässigkeit einer Ablösezahlung, die angemessene Höhe des Mietzinses und der Maklerprovision
  • vertreten Sie vor der Schlichtungsstelle
  • erstellen Mietverträge und Nutzungsverträge nach den Bestimmungen des ABGB, MRG und WGG

Ein Mietvertrag ist ein auf lange Sicht und Jahre angelegtes Vertragsverhältnis, bei dem es sich für beide Vertragspartner lohnt, schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses die jeweiligen Rechtspositionen zu klären und allfällige Unklarheiten zu beseitigen, damit das Vertragsverhältnis rechtskonform Bestand hat.

inkassorechtIm Rahmen unserer langjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Inkassowesens verfügt die Kanzlei über die erforderlichen Strukturen um professionell, effektiv und rasch Ihre Forderung samt Zinsen und  Kosten unseres Einschreitens gegenüber Ihren Schuldnern geltend zu machen. Folgende Schritte sorgen für eine rasche Abwicklung:
  • Anwaltliches Mahnschreiben mit Zahlungsaufforderung über den geschuldeten Betrag unter kurzer Fristsetzung im Falle der fruchtlosen Aufforderung
  • Bonitätsprüfung
  • Erwirkung eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles oder Urteils
  • Zwangsweise gerichtliche Eintreibung durch:
    – Gehaltsexekution, Pfändung anderer monetärer Vermögenswerte
    – Taschenpfändung usw.
    – Fahrnisexekution, d.h. Pfändung von beweglichen Gegenständen und deren Verwertung
    – Pfändung und Verwertung von Gesellschafts- und Geschäftsanteilen
    – Pfändung und Verwertung von Gewerberechten
    – Versteigerung von Liegenschaften

Je schneller wir handeln, desto schneller kommen Sie zu Ihrem Geld. Diskretion ist eine Selbstverständlichkeit

patientenverfügungPatientenverfügung

 

…. am und über das Ende entscheide ich selbst!

Mit dieser schriftlichen Erklärung treffen alleine Sie die letzte Entscheidung darüber, unter welchen Umständen Sie medizinische weiter behandelt werden wollen. Damit eine Patientenverfügung verbindliche Wirkung entfaltet, muss eine umfassende ärztliche Aufklärung durch einen Anwalt / Notar erfolgen.

Wir arbeiten mit Ärzten zusammen, die aufgrund ihrer langjähriger Erfahrung in der Lage sind, heikle Fragen mit Ihnen zu besprechen, um die Grundlage für Ihre Entscheidung treffen zu können.


Vorsorgevollmacht

 

…. der, dem ich vertrau!

Falls Ihre Handlungsfähigkeit – aus welchem Grund auch immer – mehr oder weniger eingeschränkt ist, wird Ihnen aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Regelungen des ABGB ein Sachwalter/Sachwalterin bestellt, der/die Ihre Angelegenheiten in Zukunft regelt.

Sie müssen sich jedoch niemanden „aufzwingen“ lassen, sondern können rechtzeitig (nämlich dann, solange Sie die Tragweite Ihrer abgegebenen Erklärung voll inhaltlich abschätzen können) selbst bestimmen, welcher der von Ihnen vertrauten Bevollmächtigten Sie für den Fall einer mehr oder weniger beschränkten Handlungsfähigkeit vertreten soll. Der Wirkungskreis der vertraglich Bevollmächtigten wird von Ihnen bestimmt. Er reicht von der Vertretung vor Behörden und Gerichten bis zu Entscheidungen über Änderungen des Wohnortes hin zur Zustimmung zu medizinischen Behandlungen. Selbstverständlich kann der Bevollmächtigte auch berechtigt werden, über Ihre Einkünfte und sonstigen Vermögensangelegenheiten Verfügungen zu treffen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

Die von Ihnen erteilte Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung sind jederzeit widerrufbar und werden in den hierfür eingerichteten österreichischen zentralen Verzeichnis registriert.

partnerschaftsvertrag

Reden Sie darüber, solange es möglich ist!

 

Immer mehr Paare entscheiden sich zur Führung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Form des Zusammenlebens ist vom Gesetzgeber nur rudimentär geregelt. Im Wesentlichen fehlt eine umfassende Regelung der finanziellen Beziehungen der Partner einer Lebensgemeinschaft.

Der zwischen den Lebenspartnern abgeschlossene Partnerschaftsvertrag kann eine wesentliche Erleichterung für die Auseinandersetzung des Vertrages nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sein.

Hauptanwendungsbereich ist die Regelung der gegenseitigen Aufteilungsansprüche betreffend eines gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögens. Man denke hierbei an die wechselseitigen Investitionen in eine gemeinsame Wohnung oder Zuzahlung eines Lebensgefährten zur Errichtung eines gemeinsam bewohnten Hauses auf der dem anderen Lebensgefährten alleinig gehörigen Liegenschaft.

Wer soll wem nach Auflösung der Lebensgemeinschaft wie viel an Ablöse bezahlen? Muss einer der beiden Lebenspartner nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sofort aus der „gemeinsamen“ Wohnung ausziehen?

Diese und weitere Fragen lassen sich in Form des Partnerschaftsvertrages regeln.

versicherungsrecht

Wir verfügen über umfangreiches Wissen und persönliche Erfahrungen in allen Bereichen des Versicherungsrechtes, da die Kanzlei laufend Versicherungen, Versicherungsagenten und Versicherungsmakler vertritt.

Wir überprüfen die Forderung, die Versicherungsanstalten Ihnen gegenüber erheben und helfen Ihnen, ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren. Wir helfen Ihnen gerne in allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihren Versicherungspolizzen / Versicherungsbedingungen und bei der Abwicklung von Schadensfällen. Wir überprüfen Ihre Rechtsschutzversicherungsbedingungen und holen gerne eine Rechtsschutzdeckung für Ihr Anliegen ein. Wir vertreten Sie auch gerne bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche.

Gerne übernehmen wir Ihre Anliegen auch im Rahmen des in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag beinhalteten Beratungsrechtsschutzes.

verwaltungsstrafrecht

Ein gesetzliches Vergehen außerhalb des gerichtlichen Strafrechtes wird von der Behörde regelmäßig mit einer sogenannten Strafverfügung / Straferkenntnis geahndet.

Mittlerweile werden sehr hohe Strafbeträge vorgeschrieben, weshalb sich jedenfalls eine Überprüfung lohnt, ob die Strafe zu Recht ausgesprochen wurde.

Abzuklären ist daher jedenfalls, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt oder ob nicht – wie im Falle eines verborgten Fahrzeuges – ein anderer die Straßenverkehrsordnung übertreten hat.

Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Behörde im Rahmen der sogenannten Verfolgungsverjährung lediglich 12 Monate Zeit hat, eine Verfolgungshandlung gegen den „richtigen“ Beschuldigten zu setzen. Selbst wenn der Beschuldigte feststeht, darf die Behörde nicht mehr als 3 Jahre bis zur Fällung eines Straferkenntnis verstreichen lassen. Die sogenannte Strafbarkeitsverjährung soll garantieren, dass die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht länger als 3 Jahre beträgt.

Zu beachten ist auch, dass die Behörde ihre erste Ermittlungstätigkeit oft mit der Zusendung einer sogenannten Lenkerauskunft beginnt. Diese sollte jedenfalls erteilt werden, da auch die Verweigerung einer Lenkerauskunft eine Strafe nach sich zieht.

All diese Fragen gilt es nach Erhalt eines Strafbescheides abzuklären und zu überprüfen, damit abgeklärt werden kann, ob der vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt werden soll oder eine Bekämpfung des Strafbescheides aussichtsreich ist, gegebenenfalls auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof.

Informieren hilft und spart Geld!

haftpflicht

Ob Sie sich nun freiwillig, das heißt ohne medizinische Notwendigkeit, einer Behandlung unterziehen (Schönheitsoperation) oder krankheitsbedingt notwendigerweise in medizinische Behandlung begeben müssen ist einerlei:

Zu Recht erwarten Sie immer das bestmögliche Ergebnis!

Überall wo gearbeitet wird, passieren jedoch auch Fehler und sind auch Ärzte nicht unfehlbar. Was gemeinhin unter den Begriffen „Ärztepfusch“, „Kunstfehler“ oder „Behandlungsfehler“ umgangssprachlich verstanden wird, lässt sich im Wesentlichen auf drei Fehlerquellen zurückführen:

1. Aufklärungsfehler:

Vor jedem Eingriff bzw. durchzuführender ärztlicher Maßnahme haben Sie das Recht, umfänglich über Risiken und Folgen des Eingriffes, aber auch über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt zu werden. Diese Aufklärungsverpflichtung des Arztes ist umso strenger, je „unnötiger“ (kosmetische Korrekturen) der Eingriff ist.

2. Der eigentliche Behandlungsfehler:

Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die durchgeführte medizinische Maßnahme nicht nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Kunst und Wissenschaft, sohin „lege artis“ durchgeführt wurde. Maßgeblich ist hier die Frage, ob der pflichtgetreue Durchschnittsarzt den eingetretenen Behandlungsfehler vermieden hätte.

3. Organisationsfehler:

Hier geht es um die Frage, ob ein körperlicher Schaden bzw. ein unerwünschtes Ergebnis dann nicht eingetreten wäre, wenn der Organisationsablauf im behandelnden Krankenhaus besser strukturiert gewesen wäre. Anzusprechen sind hier zu lange Wartezeiten, bürokratische Hürden, durch welche wertvolle Zeit verstreicht, in der bereits eine Behandlung hätte vorgenommen werden können, Personalmangel u.d.g.m.

4. Dokumentationspflicht:

Darüber hinaus trifft jeden Arzt und jedes Krankenhaus die Verpflichtung, sämtliche durchgeführte Tätigkeiten sorgfältig zu dokumentieren. Als Patient haben Sie selbstverständlich das Recht auf Aushändigung Ihrer „Krankengeschichte“ (gegebenenfalls gegen Ersatz der Kopierkosten). Wir raten dringend, die Krankgengeschichte sobald wie möglich zu verlangen, sobald Sie den Eindruck haben, dass Sie fehlerhaft behandelt wurden.

Sollten Sie bedauerlicherweise Opfer eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers geworden sein, haben Sie umfangreiche Ansprüche nach den allgemeinen Vorgaben des Schadenersatzrechtes. Angefangen von Schmerzensgeld, Heilbehelfskosten, weiteren Arztkosten, in gravierenden Fällen natürlich auch Anspruch auf Verdienstentgang und Rente im Falle der Arbeitsunfähigkeit.

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche abzuklären, zu präzisieren und diese je nach Behandlungsvertrag gegenüber dem Arzt oder rechtlichem Träger des behandelnden Krankenhauses durchzusetzen. Meistens ist eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich, wiewohl zunächst einmal das außergerichtliche Vergleichsgespräch gesucht wird.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und stehen in der emotional durchaus belastenden Zeit gerne mit Rat und Tat an Ihrer Seite.